§ 16a Echtheitsüberprüfung und Identitätsprüfung; Verarbeitung von Passdaten
Stand: 13.03.2024
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- BVerfG, 30.12.2012 – 1 BvR 502/09Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 4 Abs 3, Abs 4 PaßG (sog "biometrischer Reisepass") mangels hinreichender Substantiierung unzulässig - unzureichende Erörterung des Nutzungsregimes bzgl der biometrischen Daten (§§ 4 Abs 3, 16, 16a PaßG)Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/16a#abs-1 (1) Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung sowie die Pass-, Personalausweis- und Meldebehörden die Echtheit des Passes oder die Identität des Passinhabers nach anderen Rechtsvorschriften überprüfen dürfen, sind sie befugt, zum Zweck der Überprüfung der Echtheit des Passes oder der Identität des Passinhabers
Echtheits- und Identitätskontrollen über öffentliche Kommunikationswege sind unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/16a#abs-2 (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen Daten, die sie im Rahmen einer Identitätsfeststellung aus dem Chip des Passes ausgelesen haben, mit Ausnahme der biometrischen Daten zur Verarbeitung in einem Datenverarbeitungssystem automatisiert speichern, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind. Im Übrigen sind die nach Absatz 1 Satz 1 verarbeiteten Daten unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Passes oder der Identität des Passinhabers zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/16a#abs-3 (3) Öffentliche Stellen dürfen, wenn dies durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt ist, mit Zustimmung des Passinhabers zur Prüfung der Identität des Passinhabers
Anlässlich der Datenverarbeitung nach Satz 1 überprüft die verarbeitende öffentliche Stelle die Echtheit des Passes. Von den nach Satz 1 Nummer 1 ausgelesenen Daten sind die Daten nach Satz 1 Nummer 2 von der verarbeitenden öffentlichen Stelle unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Identität des Inhabers, die übrigen Daten unverzüglich nach dem Auslesen zu löschen, soweit dies nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes abweichend geregelt ist.